(IP) Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 25.10.2022, Az.: VIII ZB 58/21, über die Zulässigkeit einer vorbeugenden Räumungsklage nach § 259 ZPO. Ein Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung ist laut BGH hierzu keine Voraussetzung.

Im konkreten Falle stellte sich folgender Sachverhalt dar:
Der Mieter einer Wohnung erhielt im Juni 2020 die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf. Ein Zeitraum zum Auszug bis Ende März 2021 wurde eingeräumt. Die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung stritt der Wohnungsmieter zu keinem Zeitpunkt ab. Er berief sich jedoch auf eine nicht zu rechtfertigende Härte, da ihm – sollte er nicht rechtzeitig eine Ersatzwohnung finden – die Obdachlosigkeit drohe. Diese Äußerung veranlasste die Vermieter daraufhin eine vorbeugende Räumungsklage zu erheben.
Der Konflikt landete schließlich zuerst vor dem Amtsgericht Lübeck, das die vorbeugende Räumungsklage als zulässig ansah. Die nachfolgende Instanz – das Landgericht Lübeck – lehnte die Zulässigkeit jedoch ab, da der Räumungsanspruch vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig sei. Die Vermieter wandten sich daraufhin an den Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied zu Gunsten der Vermieter und befand die vorbeugende Räumungsklage als zulässig. Mit seinem Widerspruchsschreiben habe der Wohnungsmieter eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gegenwärtig und bei weiterhin erfolgloser Suche einer Ersatzwohnung auch zum Zeitpunkt des Mietverhältnis-Ende nicht zu einem Auszug aus der Wohnung bereit sei. Somit liege das erforderliche "Sich-Entziehen" aus der Räumungspflicht vor. Es komme jedoch nicht darauf an, ob der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreite.

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